Steuerberater hilf Dir selber!

Das Urteil betriff eine westfälische Rechtsanwältesozietät, die sich mit einem Steuerberater zu einer Bürogemeinschaft zusammen tat. Nach außen traten alle drei als einheitliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) auf. Nach innen aber trennten sie ihre Geschäftsbereiche und Haftungsrisiken vertraglich streng auf. Dann aber verkaufte der Steuerberater einem anderen, fremden Steuerberater ein Viertel seines eigenen Sozietätsanteils. Anschließend beschlossen diese beiden, die Rechtsanwälte wieder zu verlassen und ein eigenes Büro zu eröffnen.

Bei der Entnahme der eigenen Geschäftsanteile entstand ein Gewinn. Die beiden Steuerberater nahmen an, dass sie diesen Gewinn als „außerordentliche Einkünfte“ behandeln könnten und er deshalb nur einem ermäßigten Steuersatz unterliegen würde, den das Einkommensteuergesetz für solche Fälle vorsieht (im Paragrafen 34).

Doch das Finanzamt und jetzt zum Schluss der Bundesfinanzhof machten nicht mit. Zwar seien die Steuerberater und die Rechtsanwälte nach außen stets so aufgetreten, als sei ihre Gesellschaft eine einheitliche Partnerschaft, als wären die Steuerberater also „Mitunternehmer“. Dann hätten sie in der Tat Anspruch auf den günstigen Steuersatz gehabt. Aber faktisch hatten sie die Geschäfte ja schon vorher nur auf eigene Rechnung gemacht.

Hätten die Berater dieses falsche Vorgehen einem Mandanten vorgeschlagen, hätte das vielleicht als Fehlberatung gelten können, für den die berufliche Haftpflichtversicherung hätte eintreten müssen. Aber für eine Fehlberatung in eigener Sache zahlt die Versicherung nicht.

Die beiden Rechtsanwälte waren an dem Prozess beteiligt, weil es um die Gewinne der Sozietät als ganzer ging. Weil Ihnen kein Schaden drohte, hatten sie indes keinen Grund, eigene Anträge zu stellen. Aber möglicherweise waren sie heilfroh, die beiden Steuerberater auf diese Weise los geworden zu sein.

(c) Weisbrodt

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