BFH warnt vor kreditfinanzierter Rente

In den neunziger Jahren boomte das Geschäft mit privaten Rentenversicherungen. Es gab die unterschiedlichsten Modelle, die aber im Prinzip alle auf dem gleichen Grundgedanken fußten: Ein Mensch im mittleren Lebensalter aber mit hoher Steuerprogression kauft sich mit nur einer einzigen hohen Zahlung eine Altersrente. Die soll ihm bis zu seinem Tod zufließen. Ein riskantes Kalkül, wie der Bundesfinanzhof in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil begründete.

Das viele Geld, das den Rentenanspruch auf einen Schlag sichern soll, stammt aus einem Kredit. Trotzdem sollen die Modelle, so paradox das klingt, per Saldo einen deutlichen Überschuss abwerfen. Dafür gibt es aus Sicht der Anbieter vor allem zwei Gründe: Zum einen mindern die Kosten der Kreditfinanzierung sofort die laufenden Steuern, zum anderen sei die spätere Leibrente nur mit ihrem so genannten Ertragsanteil steuerpflichtig. Das eine hat die Rechtsprechung inzwischen bestätigt, vor dem anderen aber hat der BFH mit dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil erneut gewarnt.

Die Modelle sehen vor, dass die sofort fließende Rente bis zum Beginn des eigentlichen Rentenalters dem Zweck dient, bei der Tilgung des Kredits zu helfen. Dafür sind dann allerdings noch weitere Zahlungen erforderlich, die ein Käufer der Softrente allesamt als Werbungskosten absetzen soll. Den Abzug solcher Werbungskosten hat der BFH mit Urteil vom 15. 12. 1999, Aktenzeichen X R 23/95 im Prinzip erlaubt. Dieses Verfahren betraf einen Kunden des Anbieters und vermutlichen Marktführers der kreditfinanzierten privaten Rente, Gernot Schnee.

Jedoch hat der BFH jetzt erneut gewarnt, die steuerliche Behandlung der ausgezahlten Versicherungsleistung bei kreditfinanzierten Renten als geklärt anzusehen. Allerdings ist dieses neue Urteil etwas ungewöhnlich. Der Kläger hatte nämlich darauf geklagt, dass die Erträge seiner Leibrente vollständig steuerfrei bleiben sollten. Das ist in den normalen Modellen nicht vorgesehen und das hat der BFH mit diesem Urteil auch abgelehnt. Doch anschließend hat das Gericht deutlich gemacht, wo die steuerliche Gefahr lauert.
Es sei nämlich keineswegs ausgemacht, dass nur der gesetzlich fixierte „Ertragsanteil“ der ausgezahlten Rente steuerpflichtig ist, wie beispielsweise bei der gesetzlichen Altersrente. Deren steuerpflichtiger Anteil steht in einer Tabelle, die Teil des Paragrafen 22 Einkommensteuergesetz ist. Dieser Ertragsanteil repräsentiert die durchschnittliche innere Verzinsung des eingesetzten Kapitals.

Der BFH weist jedoch darauf hin, dass die privaten Modelle – anders als die Renten mit festen Auszahlungsbeträgen – neben einer inneren Verzinsung auch eine Gewinnkomponente enthalten. Die hängt vor allem vom geschäftlichen Erfolg des Versicherungsunternehmens ab. Diese Komponente wird bislang entweder gar nicht besteuert. Oder die Finanzämter unterstellen der Einfachheit halber, das diese Gewinne im gesetzlich definierten Zinssatz – also dem Ertragsanteil – enthalten sind. Doch darauf zu vertrauen, rät der BFH in dem neuen Urteil ausdrücklich ab: Die „steuerrechtliche Qualifizierung der Erträge aus der Auszahlungsphase privater Rentenversicherungen (ist) nicht eindeutig geklärt“ (Urteil vom ). Ein deutliches Wort.

© Michael Weisbrodt


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One Response to “BFH warnt vor kreditfinanzierter Rente”

  1. Mr. Rente sagt:

    Kreditfinanzierte Rente? Da kann ich mir ja gleich ne Immo kaufen.

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