Ernährungsberatung kann Umsatzsteuer kosten – oder auch nicht.

Ärzte, Krankengymnasten, Hebammen oder Angehörige ähnlicher Heilberufe brauchen für ihre Umsätze keine Mehrwertsteuer zu bezahlen. Auch Heilpraktiker praktizieren umsatzsteuerfrei. Nicht aber Ernährungsberater („Öcotrophologen“), entschied der Bundesfinanzhof. Steuerfrei sind deren Einnahmen nur, wenn sie „im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme)“ tätig werden. Steuerpflichtig ist ihre Tätigkeit jedoch, sobald sie nur der Prävention und Selbsthilfe dient (Urteil vom 7. Juli 2005, Aktenzeichen V R 23/04).

Die Abgrenzung zwischen umsatzsteuerlich privilegierten und normalen Berufen bleibt willkürlich. Sie ähnelt der oft absurden Abgrenzung zwischen den zwei Gruppen von Selbständigen, von denen die eine Gewerbesteuer zahlen muss, die andere nicht. Heilpraktiker zum Beispiel sind von der Umsatzsteuer und von der Gewerbesteuer befreit. Warum? Ihr Doppelprivileg hat ideologische Ursprünge und entstand zwischen 1933 und 1939. Davon bald mehr.
© Michael Weisbrodt

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