Investitionszulage sogar für Mieter?

Mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hat sich der Bundesfinanzhof zum zweiten Mal gegen die Rechtsauffassung des Bundesfinanzministerium entschieden. Es geht um Investitionszulagen für die Modernisierung und Anschaffung vermieteter Wohnhäuser in den neuen Ländern. Die Bundesregierung interpretiert das Investitionszulagengesetz in diesem Punkt so, dass nur Eigentümer berechtigt sind, den Antrag auf eine Zulage zu stellen. Der Bundesfinanzhof aber sieht für diese Einschränkung keine gesetzliche Grundlage.

Das Gesetz sieht eine 15prozentige Zulage für die Modernisierung, den Kauf und den Erhalt von Häusern vor, die bis Ende 1990 fertig gestellt waren. Für den Kauf später erstellter Wohngebäude gibt es einen Zuschuss von 10 Prozent. Die Zulage ist an weitere Voraussetzung geknüpft und betrifft nur Investitionen, die einen bestimmten Mindestbetrag überschreiten. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Wohnimmobilie binnen 5 Jahren vermietet worden sein muss.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits vor fünf Jahren entschieden, dass nicht nur Eigentümer berechtigt sind, diese Zulage zu erhalten. (Aktenzeichen III R 37/01). Damals hatte der BFH den Anspruch auf eine Investitionzulage einem so genannten Nießbrauchberechtigen zugesprochen, also einer Person (im damaligen Urteilsfall: einer Anlagegesellschaft in der Rechtsform einer KG), die Anspruch auf die wirtschaftlichen Ergebnisse des Eigentums besitzt, ohne aber selbst Eigentümer zu werden.

Im Einvernehmen mit den Finanzministerien der Länder reagierte das Bundesfinanzministerium auf dieses Urteil am 19. September 2003 mit einem Nichtanwendungserlass. Der Erlass wies die Finanzbeamten an, vergleichbare Anträge auf Investitionszulage abzulehnen, auch wenn die Antragsgteller sich auf dieses Urteil berufen. An dem jetzt entschiedenen neuen Verfahren hatte sich das Bundesfinanzministerium beteiligt, um die Richter argumentativ umzustimmen. Das misslang.
Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 28. Juli 2005, Aktenzeichen III R 59/04, haben die Richter deutlich gemacht, dass sie an ihrer Auffassung festhalten. In diesem Fall hatte der BFH das Recht an der Zulage dem Inhaber des Grundstücks zugesprochen. Dabei hatte dieser in einem Nießbrauch-Vertrag so viele Rechte abgetreten, dass er nicht mehr selbst als wirtschaftliche Eigentümer gelten konnte.

Den Finanzministern bleibt jetzt nur die Wahl, die Rechtsprechung zu akzeptieren – oder das Gesetzes zu ändern. Das aber kann schwerlich rückwirkend erfolgen. Darin aber liegt nun ein erhebliches finanzielles Risiko für den Staat. Denn die Zahl der Personen, die Anspruch auf die Zulage erheben können, ist massiv gewachsen. Das Urteil schließt nämlich nicht einmal aus, dass sogar normale Mieter in den neuen Ländern Anspruch auf die Zulage erheben können. Da wird es nun nicht wenige geben, die massiv in ihre Mietwohnung investiert haben.

© Michael Weisbrodt

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