Vergeblicher Versuch gegen die Schenkungsteuer

Für wenige Ziele setzen sich Unternehmer aus Klein- und Mittelbetrieben mehr ein als dafür, ihre selbst gegründete oder ererbten Firma möglichst ohne Steuerbelastung an die nächste Generation weiter zu geben. Ein Einzelunternehmer vom Mittelrhein wählte dafür einen Weg, den er selbst womöglich für ausgeklügelt hielt. Doch als der Sohn gegen die Schenkungsteuer klagte, die er daraufhin zahlen sollte, lehnte der Bundesfinanzhof dessen Antrag ab.

Zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn hatte der Unternehmer im November 1993 eine GmbH mit einem Stammkapital von 50000 Mark gegründet. Der Sohn übernahm davon 24000 Mark, die Gattin 18000 und er selbst 8000 Mark. Jeder musste seine Einlage bar erbringen. Die Familie ließ die GmbH ins Handelsregister eintragen.

Einen Monat später beschloss die Familie, das Stammkapital des Vaters um 10000 Mark zu erhöhen und ihm zu gestatten, seine Stammeinlage diesmal in Sachwerten einzulegen. Daraufhin brachte der Vater sein komplettes Einzelunternehmen in die GmbH ein. Und zwar inklusive der zuvor bereits erfolgten Abschreibungen – also zu Buchwerten. Die Differenz zwischen den Buchwerten und den Marktwerten – die stillen Reserven – lebte daraufhin in der Buchhaltung der GmbH fort.

Das Finanzamt ermittelte für die eingelegte Firma einen tatsächlichen Wert (Verkehrswert) in Höhe von 608000 Mark. Die Höhe des Buchwerts der Firma teilt das Urteil nicht mit. Er lag aber offenbar deutlich unterhalb des realen Marktwerts. Die Differenz zwischen dem Buchwert und den eigenen Stammeinlagen ließ sich der Vater als Darlehen eintragen. Den Rückweg hatte er sich selbst abgeschnitten: Falls er die GmbH wieder hätte verlassen wollen, hätte er sich nur zu den niedrigen Buchwerten abfinden lassen können. Das bestimmte die Satzung, der er selbst zugestimmt hatte.

Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als Schenkung des Vaters. Der Sohn klagte gegen die 9779 Mark Schenkungsteuer, zu der ihn das Finanzamt daraufhin veranlagte. Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Der Bundesfinanzhof dagegen nahm die Revision des Finanzamts an und wies die Klage ab.

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die 608000 Euro dem Sohn in dem Umfang zu Gute kamen, in dem er zunächst an der GmbH beteiligt war, also zu 48 Prozent (24000 Mark Stammeinlage von 50000 Stammkapital). Diesen Betrag von 291840 Mark kürzte der BFH noch um die Bareinlage des Sohns von 24000 Mark und ermittelten daraus eine steuerpflichtige Schenkung von 267840 Mark. (Wobei der BFH im Urteil vom 12. Juli 2005, Aktenzeichen II R 8/04 eine deutliche kompliziertere Rechnung benötigte, um dieses Ergebnis zu ermitteln.)
www.bundesfinanzhof.de/www.entscheidungen/2005.10.12/2R8004.html

© Michael Weisbrodt

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