BFH entscheidet gegen „Schwarz-Gastronomie“

Das Umsatzsteuergesetz enthält eine lange Liste von Umsätzen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind. Zu ihnen gehören auch Theateraufführungen, wenn sie in öffentlicher Trägerschaft stattfinden. Oder wenn sich die Veranstalter vom jeweiligen Bundesland bescheinigen lassen, vergleichbare kulturelle Aufgaben zu erfüllen. Wenn das Theater in der Pause Getränke und einen Imbiss anbietet, um die Gäste bei Laune zu halten, so sind diese Verkäufe ebenfalls umsatzsteuerfrei.

Wenn ein Schauspielhaus aber eine regelrechte Gastronomie unterhält, sich damit Zusatzeinnahmen verschafft, womöglich auch solchen Gästen Zutritt verschafft, welche die Aufführung gar nicht ansehen wollen, so muss das Theater für den Verkauf von Speisen- und Getränken Umsatzsteuer bezahlen. Eine westfälische Bühne hatte mit ihrer Gastronomie den Theaterbetrieb unterstützen wollen und darauf gesetzt, dass dies als „Nebenleistung“ umsatzsteuerfrei bleibt.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) nennt solche steuerfreie Konkurrenz übrigens „Schwarzgastronomie“. Zwar gab es im vorliegenden Fall in der Nähe kein Lokal, dem das Theater unmittelbar Konkurrenz hätte machen können. Der Bundesfinanzhof jedoch lehnte das Verfahren der Theatermacher trotzdem ab. Das Finanzgericht Münster hatte noch zugunsten des Theaters entschieden und sich dabei auf eine anders lautende BFH-Entscheidung von 1988 berufen. Der Beurteilung der damaligen Kollegen, sagte der BFH jetzt lapidar „ist der erkennende Senat nicht gefolgt“ (Aktenzeichen V R 6/03).
www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2005.10.12/5R603.html

© Michael Weisbrodt

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One Response to “BFH entscheidet gegen „Schwarz-Gastronomie“”

  1. […] Bereits in der 42. Woche hatte der Bundesfinanzhof eine vergleichbare Entscheidung veröffentlicht (siehe „BFH entscheidet gegen Schwarz-Gastronomie“ http://www.dersteuerdienst.de/blog/?p=52). […]

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