Steuerberatungskosten: Daran hat keiner gedacht

Die Bundesregierung beabsichtigt, Steuerberatungskosten künftig nicht mehr zum Abzug als Sonderausgabe zuzulassen. Weiterhin bleiben solche Kosten jedoch abzugsfähig, wenn sie von ihrer Art her Betriebsausgabe oder Werbungskosten sind. Damit sind vor allem Arbeitnehmer von dieser Reform betroffen. Auf eine verblüffende Konsequenz dieses Reformvorhabens machte soeben Rolf Schwedhelm aufmerksam, der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Schwedhelms Hinweis: Auch bei Personengesellschaften – Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaften (KG) oder offenen Handelsgesellschaften (oHG) – wird dies Abzugsverbot künftig greifen. Und zwar dann, wenn solche Gesellschaften ihren Gewinn „einheitlich und gesondert“ feststellen, also wenn die Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt den gemeinsamen Gewinn (oder Verlust) und dessen Verteilung auf die Gesellschafter erklärt.

Der Bundesfinanzhof habe nämlich schon vor Jahren entschieden, dass die Steuerberatungskosten dieser Erklärung nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten der Personengesellschaft gehören, sondern zu den Sonderausgaben der Gesellschafter.
© Michael Weisbrodt

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