Zustellungsurkunde ohne Beweiswert

Welche formalen Vorschriften muss eine Behörde beachten, wenn sie Bürgern einen Bescheid schriftlich zustellt und sich dabei einer so genannten Postzustellungsurkunde bedient? Die Zahl dieser Vorschriften ist außerordentlich gering, sagt der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 13. Oktober 2005, Aktenzeichen IV R 44/03, das er direkt nach Neujahr veröffentlicht hat. Aber diese wenigen Formalien müssen die Beamten tatsächlich einhalten.

Im Urteilsfall hatte der Post-Zusteller keinen Empfänger angetroffen, einen amtlichen gelben Benachrichtigungszettel in den Briefkasten geworfen und die verschlossene Sendung beim Postamt hinterlegt. Tatsächlich enthielt der Umschlag ein Bescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Verlusten. Der Bescheid richtete sich an eine Personengesellschaft und ihre Gesellschafter. Später kam es zum Streit darüber, ob das Schriftstück als zugestellt gelten und damit Fristen in Gang setzen konnte. Die Zweifel waren entstanden, weil die Finanzbeamten nur drei Dinge auf dem Briefumschlag notiert hatten: eine Zustell-Adresse, eine Steuernummer sowie die Worte „Feststellungsbescheid 1993 + 94“. Aber was für eine Angelegenheit die Feststellungen betrafen, stand dort nicht. Das reicht nicht, entschied der Bundesfinanzhof jetzt. Denn die Postzustellurkunde beweist nicht, dass ein bestimmter Inhalt ausgeliefert worden ist, sondern nur ein bestimmter Umschlag. Der Inhalt muss durch die Aufschrift eindeutig identifizierbar sein. Der Bürger gewann seine Revision, der Bescheid gilt als nie zugestellt.

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