Mehr Handlungsfreiheit für Ehepartner

Der Bundesfinanzhof hat die Handlungsfreiheit von Ehepaaren deutlich erweitert, die sich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft befinden. Mit einem neuen Urteil hat das höchste Steuergericht zwei bislang nicht entschiedene Fragen geklärt. Zum einen: Ehepartnern können ihre Zugewinngemeinschaft zu einem frei gewählten Zeitpunkt
beenden und nach einem finanziellen Ausgleich neu zu beginnen.

Zugleich entschied der BFH, dass der dabei von dem einen an den anderen Ehepartner zu zahlende Ausgleichsbetrag nur dann nicht von der Schenkungsteuer erfasst wird, wenn der ermittelte Betrag tatsächlich in die Verfügungsgewalt des ausgleichberechtigten Partners übergeht. (Aktenzeichen II R 29/02).

Damit hat der BFH eine klare Hürde gesetzt, die eine solche Strategie für manches Ehepaar unattraktiv machen dürfte. Im Urteilsfall wäre die Anerkennung des Ausgleichs und die Steuerfreiheit beinahe daran gescheitert, dass die Ehepartner sich vertraglich strikte Verfügungsbeschränkungen über den Ausgleichsbetrag auferlegt hatten. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen das bürgerliche Gesetzbuch.

Das Finanzamt hatte den Vertrag der beiden Ehepartner deshalb als unwirksam angesehen. Zudem vertrat es die Auffassung, dass das Erbschaftsteuergesetz die Auflösung der Zugewinngemeinschaft dann nicht anerkennt, wenn die Gemeinschaft unmittelbar im Anschluss daran wieder aufgenommen wird. Das Vorgehen des Ehepaares stelle einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar. Der BFH hat den Missbrauchsvorwurf jedoch unzweifelhaft zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, dass nur der gesetzwidrige Teil der Vereinbarung zwischen den beiden Ehepartnern nichtig ist. Das heißt, dass die vereinbarten Verfügungsbeschränkungen den begünstigten Ehepartner – im Urteilsfall die Ehefrau – nicht binden.

Mit dem neuen Urteil eröffnete das Gericht Ehepaaren eine neue Möglichkeit, Risiken zu beschränken, die sich zum Beispiel vor der Gründung eines Unternehmens ergeben könnten. Denn der Ehepartner, der ein Wagnis eingehen will, haftet oft mit seinem gesamten Vermögen, obwohl dem anderen Ehepartner zunächst ein deutlicher Zugewinnausgleich zugestanden hatte. Um das zu verhindern, vereinbaren die Ehepartner oft strikte Gütertrennung. Das wird jetzt in vielen Fällen nicht mehr
nötig sein.
© Michael Weisbrodt

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